TL;DR – Probefahrt-Versicherung auf einen Blick: Bei einer Probefahrt greift grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters für Schäden an Dritten. Für Schäden am eigenen Fahrzeug kommt es auf die Kaskoversicherung an. Beim Händler ist meist eine spezielle Probefahrt-Police vorhanden, beim Privatverkauf gelten die regulären Versicherungsbedingungen. Im Schadensfall haftet in der Regel der Fahrer – oft mit einer Selbstbeteiligung. Dieser Ratgeber erklärt alle Versicherungsarten, Haftungsregeln und gibt dir konkrete Tipps für den Schadensfall.

Probefahrt-Versicherung: Grundlagen und Überblick

Die Frage nach der Versicherung bei einer Probefahrt beschäftigt sowohl Käufer als auch Verkäufer. Wer haftet, wenn während der Testfahrt ein Schaden entsteht? Welche Versicherung zahlt? Und wie hoch ist die Selbstbeteiligung? Die Antworten auf diese Fragen sind entscheidend, denn ein Unfall bei der Probefahrt kann schnell Kosten von mehreren Tausend Euro verursachen.

Grundsätzlich ist jedes zugelassene Fahrzeug in Deutschland über eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert. Diese Pflichtversicherung greift auch dann, wenn nicht der Halter selbst, sondern eine andere berechtigte Person das Fahrzeug fährt – also auch bei einer Probefahrt. Darüber hinaus können Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen bestehen, die zusätzlichen Schutz bieten.

Die Versicherungssituation unterscheidet sich je nachdem, ob die Probefahrt beim Autohändler oder beim privaten Verkäufer stattfindet. Während Händler in der Regel über spezielle Gewerbepolicen verfügen, gelten beim Privatverkauf die regulären Versicherungsbedingungen des Halters. Ein gut formulierter Probefahrt-Vertrag ist in beiden Fällen unverzichtbar.

Welche Versicherungsarten greifen bei der Probefahrt?

Bei einer Probefahrt können verschiedene Versicherungsarten relevant werden. Jede Versicherung deckt unterschiedliche Schadenszenarien ab und hat eigene Bedingungen. Es ist wichtig, den Unterschied zwischen diesen Versicherungen zu verstehen, um im Schadensfall nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und die wichtigste Versicherung bei der Probefahrt. Sie deckt Schäden ab, die der Fahrer anderen Verkehrsteilnehmern, Fußgängern oder fremdem Eigentum zufügt. Die Deckungssumme liegt bei den meisten Versicherern bei mindestens 100 Millionen Euro für Sachschäden und bis zu 15 Millionen Euro pro geschädigte Person.

Entscheidend ist: Die Kfz-Haftpflichtversicherung greift auch dann, wenn eine fremde Person das Fahrzeug mit Erlaubnis des Halters fährt. Bei einer regulären Probefahrt – egal ob beim Händler oder privat – besteht also Haftpflichtschutz für Schäden an Dritten. Die Versicherung zahlt auch dann, wenn der Fahrer den Unfall verschuldet hat.

Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung deckt bestimmte Schäden am eigenen Fahrzeug ab, die nicht durch einen Unfall verursacht wurden. Dazu gehören Diebstahl und Einbruch, Glasbruch (etwa durch Steinschlag), Wildunfälle, Hagelschäden, Sturmschäden (ab Windstärke 8), Brand und Explosion sowie Kurzschlussschäden an der Verkabelung.

Bei einer Probefahrt ist die Teilkasko relevant, wenn das Fahrzeug beispielsweise durch einen Steinschlag oder einen Wildunfall beschädigt wird. In der Regel greift die Teilkaskoversicherung des Halters auch bei Fahrten durch berechtigte Dritte. Allerdings sollte man die konkreten Versicherungsbedingungen prüfen, da manche Verträge Einschränkungen bei der Nutzung durch Dritte enthalten können.

Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung bietet den umfassendsten Schutz. Sie deckt neben den Teilkaskoleistungen auch selbst verschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug sowie Vandalismus ab. Bei einer Probefahrt ist die Vollkasko besonders wichtig, da sie den häufigsten Schadensfall abdeckt: den selbst verschuldeten Unfall durch den Probefahrer.

Allerdings gibt es bei der Vollkaskoversicherung einen wichtigen Vorbehalt. Viele Versicherungsverträge sehen eine erhöhte Selbstbeteiligung oder sogar Leistungskürzungen vor, wenn ein nicht im Vertrag genannter Fahrer das Fahrzeug führt. Manche Versicherer verlangen auch, dass Fahrten durch Dritte vorab gemeldet werden. Es ist daher ratsam, vor einer Probefahrt beim eigenen Versicherer nachzufragen.

Spezielle Händler-Versicherungen

Professionelle Autohändler und Autohäuser verfügen in der Regel über spezielle Gewerbepolicen, die Probefahrten ausdrücklich einschließen. Diese Policen bieten einen umfassenden Schutz und sind auf die besonderen Risiken des Autohandels zugeschnitten. Sie decken typischerweise Haftpflichtschäden durch Probefahrer, Unfallschäden am eigenen Fahrzeug bei Probefahrten, Diebstahl während einer Probefahrt und Schäden durch unsachgemäße Bedienung ab.

Die Selbstbeteiligung bei Händlerpolicen liegt je nach Versicherer und Vertrag zwischen 500 und 2.500 Euro. Diese Selbstbeteiligung wird in der Regel im Probefahrt-Vertrag auf den Fahrer übertragen – er muss sie im Schadensfall tragen.

Wer zahlt bei Schäden während der Probefahrt?

Die zentrale Frage bei der Probefahrt-Versicherung lautet: Wer zahlt im Schadensfall? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere davon, wer den Schaden verursacht hat, welche Versicherungen bestehen und was im Probefahrt-Vertrag vereinbart wurde.

Grundsatz: Verursacherprinzip

Im deutschen Recht gilt das Verursacherprinzip: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür aufkommen. Wenn also der Probefahrer einen Unfall verschuldet, haftet er grundsätzlich für den entstandenen Schaden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters zahlt zwar für Schäden an Dritten, kann sich den Betrag aber unter Umständen vom Fahrer im Wege des Regresses zurückholen – insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Schäden an Dritten

Verursacht der Probefahrer einen Unfall, bei dem andere Fahrzeuge, Personen oder Gegenstände beschädigt werden, greift die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Die geschädigten Dritten werden von der Versicherung entschädigt. Der Halter muss sich anschließend mit seiner Versicherung auseinandersetzen, was zu einer Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse führen kann. Im Probefahrt-Vertrag kann vereinbart werden, dass der Fahrer den daraus resultierenden finanziellen Nachteil ausgleicht.

Schäden am Probefahrt-Fahrzeug

Bei Schäden am Probefahrt-Fahrzeug selbst wird es komplizierter. Besteht eine Vollkaskoversicherung, übernimmt diese die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung. Der Fahrer muss dann in der Regel nur die Selbstbeteiligung tragen. Ohne Vollkaskoversicherung muss der Fahrer den gesamten Schaden selbst bezahlen, sofern er ihn verursacht hat.

Selbstbeteiligung bei der Probefahrt

Die Selbstbeteiligung ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst tragen muss. Bei der Probefahrt wird diese Selbstbeteiligung in der Regel auf den Fahrer übertragen. Die Höhe variiert je nach Versicherungsvertrag und Vereinbarung im Probefahrt-Vertrag.

Typische Selbstbeteiligungen bei Probefahrten sind:

  • Beim Händler (Vollkasko): 500 bis 2.500 Euro
  • Beim Händler (Teilkasko): 150 bis 500 Euro
  • Beim Privatverkauf: je nach Vereinbarung im Probefahrt-Vertrag
  • Bei Premiumfahrzeugen: bis zu 5.000 Euro oder mehr

Probefahrt beim Händler: Versicherungssituation im Detail

Beim Autohändler ist die Versicherungssituation in der Regel gut geregelt. Die meisten Händler haben Erfahrung mit Probefahrten und verfügen über entsprechende Versicherungspolicen. Dennoch gibt es einige Punkte, die du als Kaufinteressent beachten solltest.

Standardmäßiger Versicherungsschutz

Seriöse Autohändler verfügen über eine Gewerbepolicen, die alle Fahrzeuge des Bestands abdeckt – einschließlich der Probefahrt-Fahrzeuge. Diese Policen beinhalten in der Regel eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit hohen Deckungssummen, eine Vollkaskoversicherung mit vereinbarter Selbstbeteiligung, eine Teilkaskoversicherung und einen Diebstahlschutz.

Was der Händler übernimmt

Der Händler trägt die laufenden Versicherungskosten und stellt sicher, dass die Fahrzeuge ausreichend versichert sind. Im Schadensfall wickelt der Händler die Schadensmeldung bei seiner Versicherung ab. Der Kaufinteressent muss lediglich die im Probefahrt-Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung tragen.

Worauf du beim Händler achten solltest

  1. Probefahrt-Vertrag sorgfältig lesen: Achte besonders auf die Klauseln zur Selbstbeteiligung und Haftung.
  2. Selbstbeteiligung erfragen: Frage vor der Probefahrt nach der Höhe der Selbstbeteiligung. Wenn sie sehr hoch ist, überlege, ob du das Risiko eingehen möchtest.
  3. Ausschlüsse kennen: Manche Händlerpolicen schließen bestimmte Schäden aus, etwa bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fahrten außerhalb eines vereinbarten Radius.
  4. Zusatzversicherung prüfen: Bei sehr teuren Fahrzeugen kann eine zusätzliche Tagesversicherung sinnvoll sein, um das persönliche Risiko zu minimieren.

Probefahrt beim Privatverkauf: Versicherungsrisiken

Beim Privatverkauf ist die Versicherungssituation deutlich komplizierter als beim Händler. Der private Verkäufer hat keine spezielle Gewerbepolice, sondern nur seine reguläre Kfz-Versicherung. Das birgt Risiken für beide Seiten.

Versicherungsschutz beim Privatverkauf

Die reguläre Kfz-Versicherung des privaten Halters deckt grundsätzlich auch Fahrten durch berechtigte Dritte ab. Das bedeutet, dass die Haftpflichtversicherung auch bei einer Probefahrt durch einen Kaufinteressenten greift. Bei der Kaskoversicherung kann es jedoch Einschränkungen geben.

Einige Versicherer haben in ihren Bedingungen Klauseln, die den Versicherungsschutz einschränken oder die Selbstbeteiligung erhöhen, wenn ein nicht im Vertrag genannter Fahrer das Fahrzeug nutzt. Besonders problematisch kann es werden, wenn der Fahrer jünger als 23 oder 25 Jahre ist und der Versicherungsvertrag eine Altersklausel enthält. In solchen Fällen kann die Versicherung die Leistung kürzen oder sogar verweigern.

Risiken für den privaten Verkäufer

  • Rückstufung: Bei einem Schaden während der Probefahrt wird der Halter in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft, was zu höheren Beiträgen in den Folgejahren führt.
  • Regress: Bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers kann die Versicherung den Halter in Regress nehmen.
  • Selbstbeteiligung: Der Halter muss die Selbstbeteiligung zunächst selbst tragen und vom Fahrer zurückfordern.
  • Wertverlust: Einen unfallbedingten Wertverlust des Fahrzeugs muss der Halter selbst geltend machen.

Risiken für den Kaufinteressenten

  • Unklare Haftung: Ohne Probefahrt-Vertrag ist unklar, welche Kosten der Käufer im Schadensfall tragen muss.
  • Persönliche Haftung: Bei einem Unfall haftet der Fahrer möglicherweise mit seinem Privatvermögen.
  • Kein Versicherungsschutz: Wenn die Versicherung des Halters die Leistung verweigert, bleibt der Fahrer auf dem gesamten Schaden sitzen.

Kfz-Haftpflicht vs. Kaskoversicherung bei der Probefahrt

Um die Versicherungssituation bei der Probefahrt vollständig zu verstehen, ist es wichtig, den Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung genau zu kennen. Beide Versicherungsarten ergänzen sich, decken aber unterschiedliche Schäden ab.

Kfz-Haftpflicht: Schäden an Dritten

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Pflichtversicherung für jedes zugelassene Fahrzeug. Sie deckt ausschließlich Schäden ab, die der Fahrer Dritten zufügt. Bei einer Probefahrt sind das zum Beispiel Schäden an einem anderen Fahrzeug bei einem Auffahrunfall, Sachschäden an Leitplanken, Zäunen oder Gebäuden, Personenschäden bei Unfallbeteiligten und Vermögensschäden, die aus dem Unfall resultieren.

Die Haftpflichtversicherung zahlt immer – unabhängig davon, wer das Fahrzeug gefahren hat, solange die Fahrt mit Wissen und Willen des Halters stattfand. Die Versicherung kann allerdings bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Fahrers Regressansprüche geltend machen. Bei Alkohol am Steuer oder einer Fahrerflucht kann die Versicherung den Fahrer bis zu einer Summe von 5.000 Euro in Regress nehmen.

Kaskoversicherung: Schäden am eigenen Fahrzeug

Die Kaskoversicherung ist freiwillig und deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Die Teilkasko übernimmt Schäden durch äußere Einwirkungen wie Diebstahl, Hagel, Sturm, Brand, Glasbruch oder Wildunfälle. Die Vollkasko deckt zusätzlich selbst verschuldete Unfallschäden und Vandalismusschäden ab.

Bei einer Probefahrt ist die Vollkaskoversicherung besonders wichtig, da sie den selbst verschuldeten Unfallschaden am Probefahrt-Fahrzeug abdeckt. Ohne Vollkasko muss der Fahrer für solche Schäden vollständig selbst aufkommen. Das kann bei hochwertigen Fahrzeugen schnell existenzbedrohende Summen erreichen.

Vergleichstabelle: Haftpflicht vs. Kasko bei der Probefahrt

Die Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung und deckt Schäden an fremden Fahrzeugen, Personen und Sachen ab. Sie greift immer bei berechtigter Nutzung und die Kosten trägt die Versicherung des Halters.

Die Teilkasko ist freiwillig und deckt Diebstahl, Glasbruch, Wildunfall, Hagel und ähnliche Schäden ab. Der Schutz kann bei Drittnutzern eingeschränkt sein und es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.

Die Vollkasko ist ebenfalls freiwillig und deckt zusätzlich selbst verschuldete Unfälle und Vandalismus ab. Auch hier kann der Schutz bei Drittnutzern eingeschränkt sein, und es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung – oft zwischen 300 und 1.000 Euro.

Was tun nach einem Unfall bei der Probefahrt?

Ein Unfall bei der Probefahrt ist eine Stresssituation für alle Beteiligten. Umso wichtiger ist es, besonnen zu handeln und die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge einzuleiten. Hier ist eine detaillierte Anleitung für das Vorgehen nach einem Unfall während einer Probefahrt.

Sofortmaßnahmen am Unfallort

  1. Unfallstelle sichern: Warnblinkanlage einschalten, Warndreieck aufstellen, bei Dunkelheit Warnweste anziehen.
  2. Verletzte versorgen: Erste Hilfe leisten und bei Bedarf den Rettungsdienst (112) rufen.
  3. Polizei rufen: Bei Probefahrt-Unfällen sollte immer die Polizei gerufen werden, auch bei Bagatellschäden. Der Polizeibericht ist ein wichtiges Beweismittel.
  4. Beweise sichern: Fotos von der Unfallstelle, den beteiligten Fahrzeugen, Schäden und der Straßensituation machen.
  5. Daten austauschen: Name, Anschrift, Versicherungsdaten und Kennzeichen aller Unfallbeteiligten notieren.
  6. Unfallbericht ausfüllen: Den europäischen Unfallbericht (falls vorhanden) gemeinsam mit den anderen Beteiligten ausfüllen.

Meldung an die Versicherung

Nach einem Unfall bei der Probefahrt muss die Versicherung unverzüglich informiert werden. Bei einer Händler-Probefahrt übernimmt in der Regel der Händler die Schadensmeldung. Beim Privatverkauf muss der Halter seine Versicherung selbst kontaktieren. Wichtig ist, die Versicherung so schnell wie möglich zu informieren – viele Versicherungen haben eine Meldefrist von sieben Tagen, bei manchen sogar nur 48 Stunden.

Bei der Schadensmeldung sollten folgende Informationen bereitgehalten werden:

  • Versicherungsnummer des betroffenen Fahrzeugs
  • Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls
  • Unfallhergang und Unfallursache
  • Beteiligte Personen und Fahrzeuge
  • Polizeiliche Aktenzeichen (falls vorhanden)
  • Fotos und Unfallskizze
  • Probefahrt-Vertrag

Schadensregulierung

Die Schadensregulierung nach einem Probefahrt-Unfall kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Versicherung prüft zunächst, ob ein Versicherungsschutz besteht und in welchem Umfang. Anschließend beauftragt sie in der Regel einen Gutachter, der den Schaden begutachtet und die Reparaturkosten ermittelt. Auf Basis des Gutachtens wird die Versicherungssumme festgelegt und ausbezahlt.

Der Fahrer muss die vereinbarte Selbstbeteiligung tragen. Darüber hinaus kann die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit die Leistung anteilig kürzen. Bei Vorsatz oder Trunkenheit am Steuer kann die Versicherung die Leistung vollständig verweigern und den Fahrer in Regress nehmen.

Besondere Versicherungssituationen bei der Probefahrt

Neben dem Standardfall gibt es bei der Probefahrt einige besondere Situationen, die eine spezielle Versicherungslösung erfordern.

Probefahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug

Wenn ein Fahrzeug nicht zugelassen ist – etwa nach einer Abmeldung oder bei einem Neuwagen vor der Erstzulassung – besteht kein regulärer Versicherungsschutz. In diesem Fall muss entweder ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Händlerkennzeichen verwendet werden. Beide Kennzeichenarten beinhalten einen eigenen Versicherungsschutz, der auch Probefahrten abdeckt.

Probefahrt im Ausland

Bei Probefahrten im grenznahen Bereich oder ins Ausland können besondere Versicherungsbedingungen gelten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt in der Regel innerhalb Europas, allerdings können Kaskoversicherungen territorial eingeschränkt sein. Vor einer Probefahrt ins Ausland sollte daher die grüne Versicherungskarte überprüft und mitgenommen werden.

Probefahrt mit Elektrofahrzeugen

Bei der Probefahrt mit Elektrofahrzeugen können besondere Versicherungsbedingungen gelten. Die Batterie eines E-Autos stellt einen erheblichen Wertanteil dar – bei manchen Modellen bis zu 40 Prozent des Fahrzeugwerts. Ist die Batterie geleast, besteht möglicherweise eine separate Versicherung mit eigenen Bedingungen. Im Probefahrt-Vertrag sollte daher ausdrücklich geregelt werden, wer für Batterieschäden haftet.

Probefahrt mit einem Oldtimer

Oldtimer haben oft spezielle Versicherungspolicen mit besonderen Bedingungen. Manche Oldtimer-Versicherungen schließen Probefahrten durch Dritte aus oder verlangen eine vorherige Genehmigung. Zudem ist die Wertermittlung bei Oldtimern schwieriger als bei regulären Fahrzeugen, da der Marktwert oft deutlich über dem Listenpreis liegt. Vor einer Probefahrt mit einem Oldtimer sollte daher unbedingt die Versicherung kontaktiert werden.

Praktische Tipps zur Probefahrt-Versicherung

Mit diesen Tipps bist du auf der sicheren Seite, wenn es um die Versicherung bei der Probefahrt geht.

Tipps für Fahrzeughalter und Verkäufer

  1. Versicherungsschutz prüfen: Kontaktiere deine Versicherung vor einer geplanten Probefahrt und kläre, ob und in welchem Umfang Fahrten durch Dritte abgedeckt sind.
  2. Probefahrt-Vertrag verwenden: Halte die Versicherungsbedingungen und die Selbstbeteiligung im Probefahrt-Vertrag fest.
  3. Führerschein kontrollieren: Ein ungültiger Führerschein kann den Versicherungsschutz gefährden.
  4. Mitfahren: Als Beifahrer hast du die Kontrolle über die Fahrt und kannst im Schadensfall als Zeuge aussagen.
  5. Fahrzeug fotografieren: Dokumentiere den Zustand des Fahrzeugs vor und nach der Probefahrt.

Tipps für Kaufinteressenten

  1. Nach Versicherungsschutz fragen: Erkundige dich vor der Probefahrt nach den bestehenden Versicherungen und der Höhe der Selbstbeteiligung.
  2. Eigene Haftpflicht prüfen: Manche private Haftpflichtversicherungen bieten einen zusätzlichen Schutz bei Probefahrten.
  3. Risiko abwägen: Überlege, ob du das finanzielle Risiko der Selbstbeteiligung tragen kannst, bevor du die Probefahrt antrittst.
  4. Vorsichtig fahren: Grobe Fahrlässigkeit kann den Versicherungsschutz gefährden und zu persönlicher Haftung führen.
  5. Im Schadensfall richtig handeln: Melde jeden Schaden sofort dem Halter und der Polizei und dokumentiere alles mit Fotos.

Kosten und Sparmöglichkeiten

Die Versicherungskosten bei einer Probefahrt variieren stark und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Für den Kaufinteressenten entstehen in der Regel keine direkten Versicherungskosten, es sei denn, er verursacht einen Schaden. Für den Halter können jedoch indirekte Kosten entstehen, insbesondere durch eine mögliche Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse.

Möglichkeiten zur Risikominimierung

  • Tagesversicherung: Für besonders wertvolle Fahrzeuge kann eine separate Tagesversicherung abgeschlossen werden, die speziell die Probefahrt abdeckt.
  • Höhere Selbstbeteiligung vereinbaren: Eine höhere Selbstbeteiligung senkt die Versicherungsprämie, erhöht aber das Risiko für den Fahrer.
  • Probefahrt beim Händler bevorzugen: Die Versicherungssituation beim Händler ist in der Regel klarer und besser geregelt als beim Privatverkauf.
  • Kurze Probefahrten: Je kürzer die Probefahrt, desto geringer das statistische Unfallrisiko.
  • Bekannte Strecken wählen: Probefahrten auf bekannten Strecken sind sicherer als Fahrten in unbekanntem Gebiet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Probefahrt-Versicherung

Bin ich bei einer Probefahrt beim Händler automatisch versichert?

Ja, bei einer Probefahrt beim Händler besteht in der Regel automatisch Versicherungsschutz über die Gewerbepolice des Händlers. Diese deckt sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoschäden ab. Allerdings wird im Probefahrt-Vertrag meist eine Selbstbeteiligung vereinbart, die du als Fahrer im Schadensfall tragen musst. Die Höhe der Selbstbeteiligung liegt typischerweise zwischen 500 und 2.500 Euro. Lies den Probefahrt-Vertrag deshalb aufmerksam durch und frage bei Unklarheiten nach, bevor du die Probefahrt antrittst.

Zahlt meine private Haftpflichtversicherung bei einem Probefahrt-Unfall?

Die private Haftpflichtversicherung greift in der Regel nicht bei Schäden, die mit einem Kraftfahrzeug verursacht werden. Solche Schäden sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflicht ausgeschlossen. Für Kfz-Schäden ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs zuständig. Manche privaten Haftpflichtversicherungen bieten jedoch einen Zusatzbaustein an, der bestimmte Risiken bei der Nutzung fremder Fahrzeuge abdeckt – sogenannte Mallorca-Policen oder Fremdfahrer-Versicherungen. Prüfe deine Versicherungsbedingungen oder frage bei deinem Versicherer nach.

Was passiert mit der Schadensfreiheitsklasse nach einem Probefahrt-Unfall?

Wenn bei einer Probefahrt ein Schaden entsteht und die Kaskoversicherung des Halters in Anspruch genommen wird, führt dies zu einer Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse. Das bedeutet höhere Versicherungsbeiträge in den Folgejahren. Im Probefahrt-Vertrag kann jedoch vereinbart werden, dass der Fahrer den finanziellen Nachteil der Rückstufung ausgleicht. Beim Händler wird dieser Nachteil in der Regel über die Gewerbepolice aufgefangen. Beim Privatverkauf solltest du als Verkäufer unbedingt eine entsprechende Klausel in den Probefahrt-Vertrag aufnehmen.

Haftet der Händler, wenn ich bei einer Probefahrt einen Schaden verursache?

Nein, der Händler haftet nicht für Schäden, die du als Probefahrer verursachst. Im Gegenteil: Als Verursacher bist du grundsätzlich haftbar. Die Versicherung des Händlers kommt zwar für die Schäden auf, die Selbstbeteiligung wird aber auf dich als Fahrer umgelegt. Bei grober Fahrlässigkeit – etwa Fahren unter Alkoholeinfluss, deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung oder Missachtung von Rotlicht – kann die Versicherung ihre Leistung kürzen und du musst einen größeren Teil der Kosten selbst tragen. Bei Vorsatz haftest du sogar in voller Höhe.

Brauche ich eine Zusatzversicherung für eine Probefahrt beim Privatverkauf?

Eine Zusatzversicherung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Wenn das Fahrzeug nur haftpflichtversichert ist und keine Kaskoversicherung besteht, gibt es keinen Schutz für Schäden am Probefahrt-Fahrzeug selbst. In diesem Fall trägt der Fahrer das volle Risiko. Eine kurzfristige Zusatzversicherung oder eine spezielle Probefahrt-Police kann dieses Risiko minimieren. Solche Policen sind bei einigen Versicherern tageweise abschließbar und kosten je nach Fahrzeugwert zwischen 20 und 100 Euro. Weitere Informationen zum Thema Privatverkauf findest du in unserem Ratgeber zum Privatverkauf.